Nach der Firmengründung: Was muss ich beachten?
Buchhaltung
Eine saubere Buchführung ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit. Sie hat den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung gemäss Obligationenrecht zu folgen. Das heisst unter anderem, dass Geschäftsvorfälle vollständig, wahr und systematisch erfasst werden und keine Buchung ohne Beleg erfolgt. Die Buchhaltung ist auch die Basis für das Budget und die Zukunftsplanung. Somit ist klar: Nur wer Einnahmen und Ausgaben lückenlos verbucht, hat eine Kontrolle darüber, wie es um sein Unternehmen wirklich steht.
Im Obligationenrecht wird die ordentliche Buchführung definiert. Sie umfasst ein Inventar, eine vollständige Bilanz und eine Erfolgsrechnung. In der Schweiz sind folgende Gesellschaften zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den im Obligationenrecht (Art. 957ff.) definierten Regeln verpflichtet:
- Juristische Personen (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen)
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt haben
Eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft, deren Umsatz weniger als CHF 500'000 beträgt, muss mindestens eine vereinfachte Buchhaltung führen, die nur die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögenslage umfasst. Für einen kaufmännisch geführten Betrieb reicht das nicht. Wenn die finanzielle Kontrolle fehlt, ist das Unternehmen von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Daher sollten Sie sich mit dem Thema befassen und externe Hilfe aufsuchen.
Ausserdem stellen auch andere Gesetze und Verordnungen als das Obligationenrecht Anforderungen an die Buchhaltung, die bei falscher Anwendung oder Missachtung gravierende Folgen haben können. So sind die Buchungsbelege und die mit der Buchhaltung des Unternehmens verbundenen Berichte während mindestens zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f OR). Besondere Bestimmungen gelten auch für Dokumente, die elektronisch oder in äquivalenter Weise aufbewahrt werden (Art. 958f Abs. 3 OR). Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (Immobilien) sind bis zu 25 Jahre aufzubewahren. Auch das Steuerrecht stellt Anforderungen an die Buchhaltung. So gibt beispielsweise das MWST-Recht den Mindestinhalt einer MWST-konformen Rechnung vor und die Steuerbehörden schauen im Fall einer Steuerrevision sehr genau, ob geldwerte Leistungen an den Anteilsinhaber korrekt erfasst und deklariert wurden.
Steuern
Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform mehrwertsteuerpflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, die insbesondere auf Firmengründungen zutreffen. Ist der Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen niedriger als CHF 100'000 (bzw. CHF 150'000 bei gemeinnützigen Institutionen und bei nicht gewinnorientierten Sport- und Kulturvereinen), so ist das Unternehmen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer von der MWST ausgenommene Leistungen erbringt (z.B. ärztliche Heilbehandlungen oder Bildungsleistungen), wird nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Besteuerung des Einzelunternehmens / Kollektivgesellschaft
Für Einzelunternehmer/innen und Personengesellschafter/innen bestimmt sich das Einkommen aus allen Leistungen des Unternehmens an den Unternehmer (Gewinn, Lohn, Zins) sowie aus dem übrigen Einkommen. Als natürliche Personen müssen diese das Gesamteinkommen beim Bund, Kanton und bei der Gemeinde versteuern. Auf der anderen Seite lassen sich Gestehungskosten und allfällige Verluste aus dem Geschäft mit dem Einkommen verrechnen.
Besteuerung der GmbH / AG
Die Besteuerung von Firmengründungen in Form von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterscheidet sich von der Besteuerung von Aktionär und Gesellschafter. Im Gegensatz zu Personengesellschaften wird bei einer AG und einer GmbH klar zwischen Privatem und Geschäft getrennt. Sie werden als Unternehmen besteuert, der Aktionär und der Gesellschafter als Privatpersonen.
Die klare Trennung führt auf der anderen Seite aber zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. So wird einerseits der Reingewinn bei der AG besteuert und andererseits fallen beim Aktionär Einkommenssteuern auf die ausgeschüttete Dividende an. Analog verhält es sich mit dem Aktienkapital. Bei der AG werden darauf Kapitalsteuern und beim Aktionär Vermögenssteuern aufgrund des Aktienwerts erhoben. Mit einer geeigneten Steuerplanung kann die wirtschaftliche Doppelbelastung jedoch massiv gesenkt werden und es können sogar steuerliche Vorteile gegenüber einer Besteuerung beim Einzelunternehmen erreicht werden. Es lohnt sich also, dieses Thema mit Ihrem Berater anzuschauen.