Per 19.12.2020 wurde die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ein ordentliches Gesetz überführt und trat am 1. Januar 2021 in Kraft (COVID-19-SBüG). Die strengen Rahmenbedingungen für
einen COVID-19-Kredit gelten weiterhin. Der Artikel zeigt, welche Punkte im Bundesgesetz gegenüber der per Notrecht lancierten Verordnung präzisiert wurden und gibt Handlungsempfehlungen.