Fristerstreckung der Steuererklärung
Ohne Fristerstreckung müssen in den meisten Kantonen die Steuererklärungen für private Personen bis zum 31. März 2018 eingereicht werden. Vor allem bei Personen, welche eine Firma neu gegründet haben, fehlen bis zur Einreichefrist noch Unterlagen zu allfälligen Guthaben und Schulden gegenüber der Gesellschaft. Um Zeitdruck und Bussen zu vermeiden, empfehlen wir daher vorerst die Beantragung einer Fristerstreckung. Dies kann in den meisten Kantonen elektronisch vorgenommen werden.
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung als frisch gebackene Unternehmer/innen müssen diverse zusätzliche Punkte beachtet werden. Gerne steht Ihnen unser Treuhandpartner, die OBT AG, mit Spezialkonditionen zur Verfügung.