10.03.2017

Einreichung der MWST-Abrechnung

Bis Ende Februar 2017 muss die Mehrwertsteuer-Abrechnung für das 4. Quartal bzw. für das 2. Semester 2016 eingereicht werden. Diese Frist kann online bis am 31. Mai 2017 erstreckt werden, jedoch ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins geschuldet. Um einen Verzugszins zu vermeiden, empfehlen wir, vorgängig eine Zahlung an die Steuerverwaltung zu leisten, welche in etwa dem MWST-Betrag entsprechen sollte.

Nach Einreichung der letzten Quartalsabrechnung bzw. der zweiten Semester-Abrechnung sollten alle Umsätze korrekt bei der Steuerverwaltung abgerechnet worden sein. Um dies zu überprüfen, muss jährlich eine Umsatzabstimmung erstellt werden. Dabei werden die Jahresumsätze gemäss Buchhaltung mit den effektiv gemeldeten Umsätzen abgestimmt. Bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, ist zudem eine Vorsteuerabstimmung vorzunehmen.


Differenzen aus dieser Abstimmung müssen innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahrs mit dem Formular «Jahresabstimmung» (Berichtigungsabrechnung) gemeldet werden.


Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahrs keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.


Für Korrekturen einzelner Quartals- oder Semesterabrechnungen ist die Korrekturabrechnung der betreffenden Abrechnungsperiode zu verwenden.


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